Allgemeine Geschäftsbedingungen der infowerk ag für
Geschäftskunden im Bereich von Dienst- und Werkleistungen.
Stand: 01.08.2002
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1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung sämtlicher Dienst- und Werkleistungen der infowerk ag (nachfolgend infowerk genannt) gegenüber dem Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in diesem Bereich.
2. infowerk erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn infowerk ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Der Vertrag zwischen infowerk und dem Kunden kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch infowerk zustande. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn infowerk mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge von infowerk schriftlich bestätigt worden sind.
2. Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von infowerk zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.
3. Für die Rechtschreibung ist der “Duden”, letzte Ausgabe, maßgeblich.
4. infowerk ist berechtigt, auf Filmen interne Kennzeichen,
z. B. Dateipfade, außerhalb des Druckbereichs anzubringen, ohne
dass der Kunde hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
1. Die Preise von infowerk gelten - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird zu den Selbstkosten berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen infowerk und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.
3. Auf Wunsch des Kunden erstellt infowerk Korrekturabzüge, die gesondert berechnet werden.
1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald die Ware den Firmensitz/das Lager von infowerk verlassen hat und zwar auch dann, wenn infowerk abweichend von Ziff. III. 1. die Versendungskosten übernommen hat. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw. des Versands geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das Vorstehende gilt auch für Teillieferungen. Dem Kunden steht es frei, die Ware auf seine Kosten während des Transportes zu versichern.
2. Die von infowerk angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.
3. Ist die Leistung von infowerk von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, sofern infowerk selbst nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft infowerk nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich war. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, von dem an der Kunde von infowerk Korrekturabzüge, Layouts etc. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangs seiner Stellungnahme bei infowerk. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Dauer der Leistungserbringung durch infowerk beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw., die außerhalb des Einflussbereichs von infowerk liegen und von infowerk nicht zu vertreten sind. infowerk wird das Vorliegen solcher Hindernisse dem Kunden unverzüglich mitteilen.
1. Zahlungen sind - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde - sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist infowerk berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Falls infowerk in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist infowerk berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, infowerk nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. infowerk akzeptiert generell keine Wechsel. infowerk ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu akzeptieren. In jedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zu Lasten des Kunden angenommen.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von infowerk nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
1. infowerk behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt infowerk alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf Widerruf durch infowerk berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis von infowerk, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen infowerk gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich infowerk, Forderungen nicht selbst einzuziehen. Der Kunde hat infowerk alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte von infowerk beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde infowerk unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Übersteigen die infowerk übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist infowerk auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von infowerk gelieferten Waren durch den Kunden wird stets vom Kunden für infowerk vorgenommen. Werden die Waren mit anderen infowerk nicht gehörenden verarbeitet, so erwirbt infowerk das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
1. infowerk gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichen Werk-
leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werkes haftet infowerk nur insoweit, als sie die vertragsgemäße Verwendung des Werkes stören oder vereiteln wird. Ziffer X dieser AGB bleibt unberührt.
2. Das von infowerk erbrachte Werk ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde von infowerk einen Korrekturabzug erhält. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser infowerk innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Entdeckung infowerk durch den Kunden angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.
3. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wird infowerk eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von infowerk durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch infowerk verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von infowerk trotz angemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert worden, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen. Beruht der Mangel der Werkleistung auf einem Umstand, den infowerk entsprechend der Regelungen in VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat, so kann der Kunde statt Erklärung des Rücktritts oder der Herabsetzung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren, welches der Kunde an infowerk zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für infowerk, die durch die Lieferung von mangel-
haftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.
5. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung vom Kunden gewünschte Änderungen, die bei infowerk zu zusätzlichem Aufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei infowerk aufgrund unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäße Behandlung der Werkleistung entsteht.
1. infowerk haftet generell nur für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen. Für Körperschäden haftet infowerk im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (“Kardinalspflichten”) durch infowerk, haftet infowerk begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden auch für normale Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen.
3. Unbeschadet einer etwaigen garantierten Beschaffenheit des Werkes haftet infowerk für Folgeschäden insoweit, als sie ihre Ursache in der Abweichung des von infowerk erbrachten Werkes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit haben, und diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Kunden gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollte.
4. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten eingetreten wäre.
5. infowerk weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin. Infowerk haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuch-
programms, zu treffen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
1. Der Kunde hat Datenträger, die er infowerk zur Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen an infowerk übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an infowerk Sicherheitskopien anzufertigen.
2. Jegliches Material, das der Kunde an infowerk zur Be- und Verarbeitung liefert, ist infowerk frei Haus zu liefern.
3. Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten oder eine entsprechende Belichtung von Filmen zum Gegenstand haben, hat der Kunde infowerk einen verbindlichen Laserausdruck vorab zur Verfügung zu stellen.
4. Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit infowerk über Datensicherung oder Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist infowerk berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber dem Kunden, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d.h. für eine Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten, die im Rahmen eines Auftrages bearbeitet wurden, dürfen 1 Monat nach Auslieferung gelöscht werden.
1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt infowerk von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen infowerk wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen.
2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von infowerk im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei infowerk. Werden urheberrechtliche Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für Rechte, die infowerk selbst von Dritten ableitet nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten infowerk eingeräumt wurde.
1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksame Bedingung ist vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen bzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
2. Mündliche Auftragsänderungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von infowerk.
4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg.